Die Mütterrente

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Alle einen Punkt. So schallte es vor Einführung des Gesetzes zur Leistungsverbesserung der gesetzlichen Rentenversicherung immer wiederkehrend über alle medialen Plattformen.

Ganz so einfach ist es dann leider doch nicht. Ähnlich wie bei der abschlagsfreien Rente mit „63“ wurde auch für die Berechnung der verlängerten Kindererziehungszeit (von 12 auf 24 Monate) für vor 1992 geborene Kinder keine gleichbehandelnde Regelung für alle anspruchsberechtigten Mütter oder Väter geschaffen.

Während Bestandrentner/innen (alle die einen Anspruch auf eine Rente bis 30.06.2014 hatten) ungeachtet von einer in demselben Zeitraum verrichteten Beschäftigung, pauschal einen Entgeltpunkt erhielten (§ 307d SGB VI).

Müssen alle anderen anspruchsberechtigten Mütter und Väter, die erst ab 01.07.2014 in Rente gegangen sind, mit einer gegebenenfalls in Verbindung mit den Beiträgen aus dem Beschäftigungsverhältnis und der Kindererziehungszeiten begrenzten Berechnungen vorlieb nehmen. Maßgebend in dem Zusammenhang ist die Anlage 2b zum SGB VI, unter Beachtung der jeweiligen Höchstgrenze, kann es dazu kommen, dass sich die verlängerte Kindererziehungszeit nur eingeschränkt oder aufgrund einer Überschreitung der Höchstgrenze, gar nicht mehr auswirkt.

Die beschriebene Problematik kann sich bereits auf die ersten zwölf Monate erstrecken. Ob Sie zu den Betroffenen zählen, können Sie in der Anlage 3 ihres Rentenbescheides nachprüfen, wenn dort bei der Bewertung ihrer Kindererziehungszeit das unschöne Wort – „begrenzt“ – auftritt, sodann wurde ihre Kindererziehungszeit nicht vollumfänglich berücksichtigt.

Gegen den Bescheid sollten Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat unbedingt einen Widerspruch einlegen. Derzeit kann noch nicht mit Sicherheit bestimmt werden, inwieweit hier wieder ein verfassungswidriges Vorgehen, welches die Bestimmung des Artikels 3 GG konterkariert, vorliegt. Demzufolge sollten Sie um ihre Ansprüche zu sichern, denn Widerspruch zeitgleich zum „Ruhen“ bringen. Letztlich profitieren nur diejenigen rückwirkend (Nachzahlungsanspruch) von einer positiven höchst-richterliche Rechtssprechnung, deren Rentenbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Sollte sich der Rentenversicherungsträger nicht dazu bewegen lassen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, sodann können die ggf. erwachsene materielle Ansprüche nur mittels einer Klage gehalten werden. Im Klageverfahren sollte unter Berufung auf anhängige Verfahren ebenfalls ersucht werden, dass Verfahren bis zu einer „klaren“ Entscheidung zum Ruhen gebracht werden.