Betriebsrentenstärkungsgesetz Betriebliche Altersversorgung mit neuen Regelungen
Neues für die betriebliche Altersversorgung mit neuen Regelungen, die am 01.01.2018 in Kraft treten.
Zur Betrachtung der Voraussetzungen des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds weiterzuleiten.
Eine Erhöhung der Beiträge in den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, auch wenn Entgeltumwandlung selbst in diesen nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen erfolgt.
Die bisher in vielen Unternehmen gelebte Praxis eines auf vertraglicher Grundlage geleisteten Arbeitgeberzuschuss erfordert daher schon jetzt eine intensive Auseinandersetzung mit den neuen Rechtsgrundlagen, damit in Zukunft nicht eine „doppelte“ Bezuschussungspflicht entsteht. Es empfiehlt sich die Überprüfung der Rechtsgrundlagen dahingehend, ob und inwieweit der bisher vertragliche Zuschuss auf den gesetzlichen Zuschuss „angerechnet“ werden kann.
Tatsächlich kann der Arbeitnehmer der einen Teil seiner Vergütung nach dem BetrAVG umwandelt (Entgeltumwandlung) nun ab 01.01.2018 beginnend einen Zuschlag in Höhe von 15 % der Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber verlangen und somit seine Altersversorgung erhöhen.
Alle Details können hier nicht abgebildet werden. Für Interessierte kann gern ein Termin zur individuellen Beratung vereinbart werden. 0351 / 40 79 960