Bezugsberuf bei Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben bei langjähriger Arbeitslosigkeit

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BSG schafft Klarheit, wie mit Fällen von langerjähriger Arbeitslosigkeit vor Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umzugehen ist. Die Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit haben in der jüngeren Vergangenheit die Angelegenheit unterschiedlich beantwortet. Insofern ist die klare Positionierung des 13 Senates des Bundessozialgerichtes für Rechtsanwender und für die Versicherungsgemeinschaft sehr zu begrüßen.

In dem Verfahren unter dem Aktenzeichen B 13 R 27/17 R entscheiden die Richter mit Urteil vom 12.03.2019, dass bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Bezugsberuf nicht wegen Zeitablauf wegfällt und dahingehend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen ist.

Geklagt hatte eine ausgebildete Physiotherapeutin die zuletzt die versicherte Tätigkeit als Physiotherapeutin im Jahre 2003 ausgeübt hatte. Anschließend reihten sich Zeit der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeitszeiten und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in die Biographie der Antragstellerin.

Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Behörde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären, da die Antragstellerin Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausüben könne. Das SG verurteile die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides unter Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtes.

Die Berufung und die Revision der Beklagten blieben erfolglos.

Bezugsberuf und damit Ausgangspunkt für die Bewertung der persönlichen Voraussetzungen nach
§ 9 SGB VI bleibt der zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beruf, hier der als Physiotherapeutin.

Die langjährige Arbeitslosigkeit und die geringfügige Beschäftigung ändern daran nichts. Ein Zeitablauf ist weder dem Gesetzestext noch der Systematik im Allgemeinen zu entnehmen. Der von der Klägerin ausgeübte Beruf als Kellnerin fällt bei der Bewertung deshalb schon raus, weil er nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden war.

In der vorliegenden Konstellation ist also auf die Beschäftigung im Jahre 2003 abzustellen.

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