Gebühren & Rechtsanwalts­vergütungsgesetzes (RVG)

Beratung zur sozialen Sicherheit für Existenzgründer und Selbstständige

Tel: 0351 40 79 960


Rentenberatung Wojtas – Erstberatung

  • Die Vergütung eines Rentenberaters unterliegt den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bereit mit der 3. Auflage vom 01.06.2006 zum RVG sind die Gebührenrahmen für die Beratung und Gutachtenerstellung ersatzlos weggefallen. Davon ausgenommen ist der Gebührenrahmen für die Abrechnung der Beratungshilfe nach Nr. 2501 VV RVG. Für alle anderen Fälle ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG für den Rentenberater angeordnet eine Gebührenvereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen.
  • Wir rechnen unsere Beratungsleistung gegenüber dem Beratungssuchenden transparent und im Einklang zu den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen in Verbindung mit dem einhergehenden Umfang und der Schwierigkeit des Anliegens ab. Jedes Beratungsanliegen ist höchst individuell demnach kann auf der Internetseite der Kostenrahmen nur bedingt dargestellt werden. Dementsprechend gelten die Mindest- und Höchstgebühren als Orientierungspunkte für ein Beratungsanliegen.

Die Abrechnung der Beratung erfolgt in Halbstundensätzen:

  • Minimum-Erstberatung: 30 Minuten beträgt die Kostennote 70,00 EUR (Mindestgebühr) zzgl. MwSt. 19% mithin 83,30 EUR
  • Maximum-Erstberatung: 60 Minuten beträgt die Kostennote 132,00 EUR zzgl. MwSt. 19% 157,08 EUR
  • Auf Wunsch einer schriftlichen Ausarbeitung des Beratungsgespräches zzgl. 65 Euro + MwSt. 19% 77,35 EUR.

Anrechnung bei Mandatsübertragung, Rechtsschutz­versicherungen und Werbungskosten

  • Analog gehen Rechtsschutzversicherungen auch mehr und mehr dazu über, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Gerne übernehmen wir für Sie die Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung und klären alle Kostenmodalitäten mit ihrer Rechtsschutzversicherung.
  • Wir sind der Meinung, dass eine transparente Kostenpolitik zum Selbstverständnis unserer Arbeit gehört. Folglich sind wir stets bemüht unseren Mandanten von Anfang an über die eventuell entstehenden Kosten zu informieren. Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass es nicht allein am finanziellen Hintergrund scheitern sollte, wenn man durch die Behörde deutlich Beschwert worden ist. Lassen Sie uns von Beginn an mit offenen Karten spielen, dann finden wir eine passgenaue und angemessene Lösung.

Steuerrechtlich zählt das in Rechnung gestellte Honorar zu den Werbungskosten.

  • Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer: 0351 / 40 79 960 zur Verfügung.