Grundrente-was zu beachten ist

Soziale Sicherung für Existenzgründer und Selbständige

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Nicht als eigene Rentenleistung, sondern zusätzlich zu den erworbenen Anwartschaften sollen zusätzliche Entgeltpunkte als Zuschlag zur Rente dazukommen. Die Grundrente. Wer viele Jahre gearbeitet hat und dabei aber unterdurchschnittlich verdient hat, soll unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2021 ein Plus zu seiner Rentenleistung erhalten. Die Grundrentenansprüche werden automatisch vom Rentenversicherungsträger geprüft, es muss also nicht separat beantragt werden

Ab dem 01.01.2021 partizipieren Bestands- und Neurentner gleichermaßen von der Grundrente. Damit Rentner und Rentnerinnen den Zuschlag erhalten, müssen mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sein. Maximal werden jedoch 35 Jahre berücksichtigt. Zu den Grundrentenzeiten zählen; Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung egal ob in Deutschland oder im Ausland (Achtung: Zeiten im Ausland zählen nur mit, wenn diese nach dem Europarecht oder aufgrund von einem Sozialversicherungsabkommen als gleichwertig zählen), Zeiten der Kindererziehung und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen wegen Krankheit oder einer Rehabilitation bezogen hat.

Im ersten Prüfungsschritt werden also die Grundrentenzeiten (33-35 Jahre) ermittelt. Im zweiten Schritt wird geschaut, wie viel Entgeltpunkte man in diesen Jahren erworben hat. Die eigenen Entgeltpunkte in dem Betrachtungszeitraum müssen mindestens zwischen 0,3000 – 0,8000 Entgeltpunkten liegen. Liegen die Entgeltpunkte für Zeiträume drunter oder drüber, dann werden diese nicht mit berücksichtigt.

Anschließend wird für die als relevant ermittelten Grundrentenzeiten ein Durchschnittswert ermittelt. Dieser Durchschnittswert wird dann verdoppelt und soweit er die 80% des Durchschnittswertes überschreitet auf die 80% begrenzt. Wer zum Beispiel einen Durchschnittswert von 0,4  Entgeltpunkten hat bekommt für alle relevanten Grundrentenjahre  einen Zuschlag pro Jahr von 0,4 Entgeltpunkten (0,4 * 2 (max.0,8).

Wenn der eigene Durchschnittswert jedoch bei 0,5 Entgeltpunkten liegt, führt die Verdopplung zum Überschreiten. Daher werden in dem Beispiel nicht 0,5 Entgeltpunkte pro Jahr als Zuschlag berechnet, sondern „lediglich 0,3 Entgeltpunkte“ (0,5 *2 = 1,0 (max. 0,8) also ist in dem Fall die Differenz von 0,5 zu 0,8 maßgebend – mithin 0,3).

Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden für maximal 35 Jahre berechnet. Bei unseren Beispielen kämen also maximal entweder (35 Jahre * 0,4) 14 Entgeltpunkte oder (35 Jahre * 0,3) 10,5 Entgeltpunkte als zusätzliche Entgeltpunkte dazu. Leider werden diese aber noch nicht für die abschließende Berechnung zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber hat eine pauschale Kürzung der zusätzlichen Entgeltpunkte vorgesehen. Die ermittelten Entgeltpunkte (14 und 10,5) werden pauschal um 12,5 % gekürzt.

Nach der Kürzung verblieben im ersten Beispiel 12,25 Entgeltpunkte und im zweiten Beispiel 9,1875 Entgeltpunkte als Zuschlag. Die Rente würde sich also bei einem aktuellen Rentenwert Ost (33,32 €) im ersten Beispiel um (12,25 * 33,32 €) 408,17 € brutto und im zweiten Beispiel um 306,13 € brutto erhöhen.

Sofern ein Grundrentenanspruch besteht, wird abschließend noch geprüft, ob die Grundrente aufgrund der Anrechnung von Einkommen gekürzt oder gar ganz wegfallen muss. Rentner und Rentnerinnen bekommen die Grundrente nur voll ausgezahlt, wenn bei Alleinstehenden ein Einkommensbetrag von 1.250 € und bei verheirateten von 1.950 € nicht überschritten wird.

Ist der zur Verfügung stehende Betrag höher als die 1.250 € bzw. 1.950 € werden von den überstehenden Betrag 60 % auf die Grundrente angerechnet. Sofern Alleinstehende einen anrechenbaren Monatsbetrag von 1.600 € bzw. für Ehepaare 2.300 € haben, werden Einkünfte die oberhalb dieser Beträge liegen zu 100 % auf die Grundrente angerechnet.

Bei unserem ersten Beispiel haben wir eine Grundrente in Höhe von 408,17 € berechnet. Unserer Rentner hat aber nach den Einkommensanrechnungsvorschriften ein anzurechnendes monatliches Einkommen von 1.450 € (u.a. aufgrund von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Mit seinem Einkommen liegt er 200 € über der maßgeblichen Einkommensgrenze. Von den 200 € werden 60 % auf die Grundrente angerechnet – mithin ein Betrag in höhe von 120 €. Die Grundrente würde also ein zweites Mal gekürzt werden. Nach der Anrechnung des Einkommens, verbleibt eine Grundrente in Höhe von (408,17 € – 120,00 €) 288,17 € brutto.

Bei unserem zweiten Beispiel haben wir eine Grundrente in Höhe von 306,13 € berechnet. Die Rentnerin hat ein anzurechnendes Einkommen von 1.650 €. In dem Fall werden die 350,00 € die über 1.250 € liegen zu 60 % und die 50 € die über 1.600 € liegen zu 100 % angerechnet. Die berechnet Grundrente in Höhe von 306,13 € würde also aufgrund der Einkommensanrechnung um 260,00 € gekürzt werden. Die Grundrente würde in dem Fall nur noch 46,13 € betragen.  

Die Prüfung des Einkommens händelt der Rentenversicherungsträger in enger Zusammenarbeit mit den Finanzämtern.

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