Altersteilzeit - Arbeitslosigkeit - Rente mit 63

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Eine Möglichkeit: Altersteilzeit-Arbeitslosigkeit-Rente Viele Arbeitnehmerinnen und -nehmer haben aus unterschiedlichsten Gründen (beispielsweise um eine vorzeitige Kündigung zu vermeiden) ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und den anschließenden Renteneintritt schon vor Jahren mit der vertraglichen Vereinbarung einer Altersteilzeitvereinbarung beschlossen. Den Grundzügen einer ATZ ist der fließende Übergang in eine Rente anhaftend, gleichwohl ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet nach Beendigung der ATZ eine Rentenleistung zu beantragen. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht abzusehen, dass es eine abschlagsfreie Rente mit 63 für besonders langjährig Versicherte, für bestimmte Personen geben würde.

Nun kann es mitunter zu (logischerweise) unvorhergesehenen unschönen Fallkonstellationen kommen:

In Anlehnung an den § 236 b SGB VI n.F. wurde das Zugangsalter für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte, für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, modifiziert.

Für diejenigen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, besteht nun die Möglichkeit, die Altersrente abschlagsfrei mit der Vollendung des 63 Lebensjahres zu erhalten, wenn neben dem Lebensalter auch die maßgebliche Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Für alle die nach dem 01.01.1953 – bis zum 31.12.163 geboren sind ergibt sich hinsichtlich des Zugangsalters eine stufenweise Anhebung (in 63 Jahren + 2-22 Monaten).

In Fallkonstellationen wie oben erwähnt, wurde die Altersteilzeit schon vor Jahren mit dem Arbeitgeber geschlossen. Zu dem Zeitpunkt war nicht abzusehen, dass sich für einige Personen ein Zugang zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte ergeben könne. Anders als die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rentenart ausgeschlossen.

Nun kann es sein, dass Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, „nur“ lediglich noch nicht das für Sie maßgebliche Lebensalter erreicht haben. Und dieses auch nicht erreichen werden bis zur vorgesehenen Beendigung der ATZ – was nun?

Unter Umständen gibt es ggf. Möglichkeiten, wie Sie die Wartezeit noch erfüllen können. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld I ist nach einer ATZ grundsätzlich mit bestimmten Einschränkungen möglich (lesen Sie dazu meinen Beitrag: „Altersteilzeit -Sperrzeit-Arbeitslosengeld“). Lassen Sie sich dazu unbedingt beraten, bevor Sie „vorschnell“ bspw. eine Altersrente für langjährig Versicherte (mit Abschlägen) beantragen. Der Wechsel von einer bindend bewilligten Altersrente in eine andere Altersrente ist gesetzlich durch den § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.

Hinweis: Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I werden für zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht mit berücksichtigt.

Dementsprechend kann durch den Bezug von Arbeitslosengeld I zwei Jahre vor Rentenbeginn, dadurch auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden. Gleichwohl gibt es auch für die Fälle ggf. eine Möglichkeit die noch fehlenden Monate rentenrechtlich zu belegen, sodass zum späteren Zeitpunkt die vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung (Zugangsalter) für den Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei zu beziehen gegeben ist.

Bedenken Sie auch, dass der berechnete Abschlag nachhaltig ihre Rente mindert. Auch im Übergang zur Regelaltersrente bleibt der Abschlag bestehen. Demzufolge kann eine auch zunächst kostenpflichtige Beratung Ihnen langfristig eine höhere Renteleistung ermöglichen.

Gern prüfe ich für Sie, inwieweit ein Übergang zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte möglich ist.