Altersteilzeit-Sperrzeit-Arbeitslosengeld

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Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AtG, entsprechend „[soll] durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglich werden“. Ermöglicht werden heißt nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer dies auch so beansprucht. Die Option und der Zugang zur Altersrente müssen lediglich erfüllt sein. Heißt also, der Arbeitnehmer muss einen Anspruch auf eine Altersrente zum Zeitpunkt des Ausscheidens besitzen. Ob jedoch davon gebrauch gemacht wird, hängt vom individuellen Willen ab.

Deswegen kann auch nach einer vertraglich geschlossen ATZ, im Regelfall Arbeitslosengeld I bezogen werden. Gleichwohl geschieht dies nicht ohne Einschränkungen. Zunächst wird gegen den Antragsteller ggf. eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Gegen die verhängte Sperrzeit können ggf. rechtlich begründete Einwände erhoben werden, die zu einer Reduzierung oder sogar gänzlich zum Wegfall der Sperrzeit führen (vgl. § 159 Ruhen bei Sperrzeit SGB III).

Der 11. Senat hat entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R), dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie – bedingt durch eine Gesetzesänderung – zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.

Neben einer möglicherweise dennoch verhängten Sperrzeit muss damit gerechnet werden, dass der Arbeitslosengeldanspruch um ¼ gekürzt zu berechnen ist. Obendrein wird bei der Berechnung auch nicht der Aufstockungsbeitrag mit einbezogen. In dem Zusammenhang wird der Berechnung des Arbeitslosengelds nach § 10 Abs. 1 S. 2 AtG basierend auf das zuvor der Versicherungspflicht unterliegende Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungsbeitrag) (hälftig) abgestellt.

Für den gesonderten Fall, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist, kommt es hinsichtlich der Frage, ob und wie lange eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt wird, auf die personenbezogenen Gründe an, weshalb das Arbeitsverhältnis beendet worden war. Es können sich auch andere Tatbestandsmerkmale ergeben, die einen Arbeitslosengeldanspruch nach hinten verschieben können. Generell können hier nicht alle damit einhergehenden Punkte erörtert werden und entbehren keine umfassende Rechtsberatung zu den einzelnen Gegebenheiten.

Demzufolge ist es ratsam, individuell prüfen zu lassen, ob sich die Beantragung von Arbeitslosengeld I lohnt. Nachdem oben skizzierten, erscheint es wenig sinnvoll, eine Antragstellung vorzunehmen. Jedoch kann es sich dennoch lohnen. Da im Nachgang vielleicht eine abschlagsfreie Rente beansprucht werden kann, zu der vorher aufgrund der Nichterfüllung des Zugangsalters keine Möglichkeit bestand, und ggf. somit eine mit Abschlägen versehende andere Rentenart nicht bezogen werden muss.

Darüber hinaus kann nach § 19 Abs. 2 SGB V ein nachwirkender Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen (Pflichtversicherte in der gesetzlichen KV). Im Folgemonat, dem zweiten Monat der Sperrzeit, sind alle Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsprechend, versichert.