FLEXI-Rentengesetz - Was ist geplant?

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Die Große Koalition arbeitet seit geraumer Zeit an einem neuen Gesetz (Flexirentengesetz). In der Sitzung des Deutschen Bundestages wurde das Flexirentengesetz bereits beschlossen. Vor dem in Kraft treten (voraussichtlich bis Juli 2017) wird noch die Zustimmung des Deutschen Bundesrats benötigt.

Die Kombinierbarkeit von Teilzeitrente und Teilzeitarbeit soll verbessert werden.
Bisher stellt sich das recht starre System aus Voll- und Teilrenten wegen Alters in Verbindung mit dem maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI) als nicht sonderlich lukrativ dar. Bislang galt, bei einem Bezug einer Vollrente wegen Alters beträgt die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze 450,00 EUR. Unter bestimmten Umständen konnte die Grenze ohne Gefährdung des Zahlbetrages der Vollrente, zweimal innerhalb eines Kalendermonats überschritten werden. Sobald aber auch die Sonderregelungen überschritten/ausgeschöpft wurden, bzw. ein kontinuierlicher monatlicher Verdienst von 450,01 EUR (Beispielhaft auf die Spitze getrieben) vereinbart worden war, ist die erste Hinzuverdienstgrenze in der Form überschritten, sodass der Rentner nur noch ein Anspruch auf eine Vollrente in Höhe von 2/3 hatte. Die starren Regelungen gelten auch für die anderen Grenzen (Vollrente in Höhe von 2/3, ½, 1/3). Folglich kam es in der Praxis vor, dass obwohl die Hinzuverdienstgrenze nur minimal überschritten, zugleich der Zahlbetrag der Altersrente in Höhe von 1/3 gekürzt worden war.

Fußend auf den bisher vorliegenden Gesetzesentwurf wird ausgehend von einer kalenderjährigen Betrachtungsweise das zuvor doch recht starre Anrechnungsprozedere durch ein stufenloses (flexibles) Anrechnungsschema ersetzt.

Mit dem neuen Anrechnungsschema wird ein kalenderjährlicher Freibetrag von 6.300,00 EUR (mithin 14x 450,00 EUR) zugrunde gelegt. Wird in dem maßgeblichen Kalenderjahr ein Hinzuverdienst über dem Freibetrag hinaus verdient, dann erfolgt eine Anrechnung auf den Zahlbetrag der Altersrente. Konkret wird der Freibetrag vom erzielten kalenderjährlichen Hinzuverdienst abgezogen und der überbleibende Teil zu 40% auf die Altersrente angerechnet.

Ein Beispiel: Ein Rentner bezieht eine Altersrente in Höhe von 1.000 EUR monatlich und erzielt zugleich einen kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 14.400,00 EUR (monatlich 1.200 x 12 Kalendermonate). Abzüglich des Freibetrages verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von (14.400,00 EUR – 6.300,00 EUR) 8.100,00 EUR. Von den 8.100 EUR werden 40% auf den Zahlbetrag der Altersrente angerechnet mithin 3.240 EUR (kalenderjährlich). Monatlich werden also 270,00 EUR (3.240,00 EUR / 12) auf die Altersrente angerechnet. Damit erhält der Rentner in unserem Beispiel eine monatliche Rentenleistung von der DRV in Höhe von (1.000,00 EUR – 270,00 EUR) 730,00 EUR und 1.200,00 EUR aus dem Beschäftigungsverhältnis. In Summe 1.930,00 EUR.

Abschließend wird geprüft, ob die Summe des Hinzuverdienstes (1.200,00 EUR) und Teilrente (730,00 EUR) den maßgeblichen Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Der individuelle Hinzuverdienstdeckel ergibt sich aus der Ermittlung des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn in Verbindung mit der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Mit dem „Deckel“ soll sichergestellt werden, dass ob der Kombination aus Rentenleistung und Hinzuverdienst nicht mehr als zuvor verdient wird. Der kleinste Hinzuverdienstdeckel ergibt sich aus einem Zwölftel von 6.300 EUR mithin 525,00 EUR und der monatlichen Vollrente.

Eine vorgezogene Altersrente geht in den meisten Fällen auch mit einer Rentenminderung (Abschlag von 0,3% pro Kalendermonate für die vorzeitige Inanspruchnahme) einher. Nach derzeitigem Stand konnten Versicherte die das 55zigste Lebensjahr vollendet haben, mit zusätzlichen Beiträgen die Rentenabschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme ausgleichen. Nunmehr wird dies bereits ab dem 50zigsten Lebensjahr ermöglicht. Damit wachst der Gestaltungsspielraum, wobei natürlich fraglich ist, inwieweit hier tatsächlich zu diesem Zeitpunkt schon etwaige Planungen für den Übergang in die Renten vonstattengehen.

Zusätzlich sollen auch die Renteninformationen (§ 109 SGB VI), die die Versicherten ab dem 55zigsten Lebensjahr mit Informationen, wie sich ein Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rentenhöhe auswirkt, ergänzt werden.

Des Weiteren sind geplant, den Anreiz für Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer auch über die Regelaltersgrenze hinaus weiter zu beschäftigen zu vereinfachen und zu verstärken. Demzufolge soll der bisher gesondert anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung zunächst für fünf Jahre wegfallen. Nach fünf Jahren werden im Rahmen einer Evaluation die einzelnen Maßnahmen auf den Prüfstand gestellt. Anschließend wird sich entschieden, ob das neue System entweder aufrechtzuerhalten, anzupassen oder zurückzusetzen ist.

Gegenwärtig hat sich die Anzahl der Erwerbstätigen im Alter zwischen 60 – 64 Jahren auf 50 % angehoben. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2000 „nur“ 20 %. Mehr und mehr ältere Arbeitnehmer wollen (oder müssen) auch weiterhin am Erwerbsleben Teilhaben. Aber nicht jeder ist in der Lage dies bis ins hohe Alter zu tun. Entsprechend sind weitere Verbesserungsmaßnahmen bei der Rente wegen Erwerbsminderung und hinsichtlich der Prävention und der Rehabilitation vorgesehen.

Fortan werden auch Rentner die eine vorgezogene Vollrente wegen Alters beziehen und weiter arbeiten, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Beiträge steigt Hand in Hand auch der künftige Rentenanspruch. Wird die Regelaltersgrenze erreicht, besteht per Gesetz Versicherungsfreiheit. Auf die Versicherungsfreiheit kann der Versicherte verzichten und damit auch über die Regelaltersgrenze hinaus, seine Rentenanwartschaft durch Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen RV erhöhen.

Alles in allem sind viele Veränderungen mit der Einführung des Flexirentengesetzes geplant, die gerade in der breiten Öffentlichkeit wild diskutiert werden. Fakt ist auch mit dem neuen Vorhaben werden zunächst einige Streitigkeiten einhergehen. Klar ist zum Bespiel noch nicht, wie sich das Flexirentengesetz mit den Bestimmungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbaren lässt. Nach § 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn er die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt. Überschreitet er zukünftig die Hinzuverdienstgrenze, wird er automatisch zum Teilrentner. Eigentlich würde er seinen Anspruch auf eine parallele Betriebsrente verlieren.

Ohnehin stellt sich die Frage, wie ein Anspruch auf eine Betriebsrente entstehen kann, wenn der Arbeitnehmer weiterhin mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt bleibt. Streng genommen wäre derjenige zu dem Zeitpunkt noch kein Rentner, sondern weiterhin Arbeitnehmer.

Sicherlich wird es mit der Einführung des Gesetzes viele neue Gestaltungsmöglichkeiten geben – aber eben auch – jede Menge Fragen aufwerfen und den einen oder anderen Streit hervorbringen.

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